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   LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19 B ER   

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https://dejure.org/2019,10387
LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19 B ER (https://dejure.org/2019,10387)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08.04.2019 - L 10 AL 23/19 B ER (https://dejure.org/2019,10387)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08. April 2019 - L 10 AL 23/19 B ER (https://dejure.org/2019,10387)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Wegen einstweiliger Anordnung, Asylverfahren Arbeitsförderung: Keine Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe während Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG §§ 172 f.
    Eilverfahren zur Erlangung von Berufsausbildungsbeihilfe

  • rechtsportal.de

    Asylverfahren; Äthopien; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsgestattung; Ausländer; Berufsausbildung; Berufsausbildungsbeihilfe; Bleibeperspektive; Duldung; einstweiliger Rechtsschutz; Gesamtschutzquote; Prognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18

    Analogie; Analogleistungen; Auszubildende; Berufsausbildungsbeihilfe; Härtefall

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19
    Allenfalls wäre denkbar, dass in solchen Fällen - insbesondere auch im Hinblick auf die Gefahr eines Ausbildungsabbruchs und dem Setzen falscher Anreize sowie der in Diskussion stehenden Neuregelung des § 2 AsylbLG - das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geprüft werden könnte, bei dessen Annahme Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden können (vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER - juris; dagegen aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER - juris).

    Hier wäre jedoch darauf hinzuweisen, dass die ASt - wie oben ausgeführt - ggf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG iVm dem SGB XII erhalten kann, sofern in ihrem Fall eine besondere Härte angenommen werden könnte (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER - juris; dagegen aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2018 - L 20 AY 4/18

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19
    Allenfalls wäre denkbar, dass in solchen Fällen - insbesondere auch im Hinblick auf die Gefahr eines Ausbildungsabbruchs und dem Setzen falscher Anreize sowie der in Diskussion stehenden Neuregelung des § 2 AsylbLG - das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geprüft werden könnte, bei dessen Annahme Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden können (vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER - juris; dagegen aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER - juris).

    Hier wäre jedoch darauf hinzuweisen, dass die ASt - wie oben ausgeführt - ggf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG iVm dem SGB XII erhalten kann, sofern in ihrem Fall eine besondere Härte angenommen werden könnte (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER - juris; dagegen aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER - juris).

  • SG Potsdam, 20.12.2017 - S 6 AL 237/17
    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19
    Es werde auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Potsdam vom 20.12.2017 (S 6 AL 237/17 ER) und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2018 (L 14 AL 5/18 B ER) verwiesen.

    Soweit die ASt auf die Entscheidungen des SG Potsdam vom 20.12.2017 (S 6 AL 237/17 ER) und des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.01.2018 (L 14 AL 5/17 B ER) verweist, ist dort ein Anspruch auf BAB für eine Ausländerin, die eine Berufsausbildung während eines laufenden Asylverfahrens aufgenommen hat, nicht bejaht worden.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19
    Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13).

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

  • BVerfG, 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen zu Unrecht angenommener Eilzuständigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19
    Auflage 2017, § 132 Rn 10; die Übertragbarkeit der Grundlagen des § 44 Abs. 4 AufenthG auf die BAB offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17 - juris).

    Ob diese Auffassung zu § 44 AufenthG auch auf den Bereich der BAB nach den §§ 51 ff SGB III übertragen werden kann (vgl dazu auch BVerfG, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17 - juris, das die Übertragbarkeit von Begründungen der Rechtsprechung zu § 44 AufenthG auf die Vorschriften zur BAB offen gelassen hat), braucht im Hinblick auf die geringe Gesamtschutzquote nicht entschieden werden (die negative Entscheidung des BAMF als unerheblich für die Bleibeperspektive im Rahmen des § 132 SGB III ansehend: SG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2018 - S 2 AL 3795/17 - juris) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2018 - L 11 AL 140/18

    Vorläufige Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19
    Allerdings muss für eine positive Bleibeperspektive nach einer aus einer ex-ante-Sicht anzustellenden Prognose - diese hier von der Ag negativ getroffene Prognoseentscheidung ist vom Gericht darauf zu überprüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die hypothetische Tatsache erlaubt, und dann fehlerhaft, wenn die der Prognose zugrundeliegenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt worden sind oder die Prognose auf unrichtigen oder unsachlichen Erwägungen beruht (vgl BSG, Urteil vom 03.08.2016 - B 6 KA 20/15 R - juris - mwN) - eine überwiegend wahrscheinliche Aussicht darauf bestehen, dass der ASt ein Status als Flüchtling iSv § 3 AsylG oder ein subsidiärer Schutz iSv § 4 AsylG zuerkannt wird (vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.11.2018 - L 11 AL 140/18 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.08.2018 - L 2 AL 29/18 B ER - beide zitiert nach juris - Böttiger in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB 111, 3. Auflage 2019, § 132 Rn 5).

    Nach der Gesetzesbegründung zum insoweit wortgleichen § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG soll dies jedenfalls dann der Fall sein, wenn bei Asylbewerbern aus dem entsprechenden Herkunftsland eine Gesamtschutzquote von mehr als 50% besteht (vgl dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.11.2018 - L 11 AL 140/18 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.08.2018 - L 2 AL 29/18 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2018 - L 9 AL 227/17 - alle zitiert nach juris; Buser in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Mai 2018, § 132 Rn 30 mwN; kritisch: Schmidt-De Caluwe in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB 111, 6.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2018 - L 2 AL 29/18

    Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für einen Ausländer

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19
    Allerdings muss für eine positive Bleibeperspektive nach einer aus einer ex-ante-Sicht anzustellenden Prognose - diese hier von der Ag negativ getroffene Prognoseentscheidung ist vom Gericht darauf zu überprüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die hypothetische Tatsache erlaubt, und dann fehlerhaft, wenn die der Prognose zugrundeliegenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt worden sind oder die Prognose auf unrichtigen oder unsachlichen Erwägungen beruht (vgl BSG, Urteil vom 03.08.2016 - B 6 KA 20/15 R - juris - mwN) - eine überwiegend wahrscheinliche Aussicht darauf bestehen, dass der ASt ein Status als Flüchtling iSv § 3 AsylG oder ein subsidiärer Schutz iSv § 4 AsylG zuerkannt wird (vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.11.2018 - L 11 AL 140/18 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.08.2018 - L 2 AL 29/18 B ER - beide zitiert nach juris - Böttiger in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB 111, 3. Auflage 2019, § 132 Rn 5).

    Nach der Gesetzesbegründung zum insoweit wortgleichen § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG soll dies jedenfalls dann der Fall sein, wenn bei Asylbewerbern aus dem entsprechenden Herkunftsland eine Gesamtschutzquote von mehr als 50% besteht (vgl dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.11.2018 - L 11 AL 140/18 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.08.2018 - L 2 AL 29/18 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2018 - L 9 AL 227/17 - alle zitiert nach juris; Buser in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Mai 2018, § 132 Rn 30 mwN; kritisch: Schmidt-De Caluwe in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB 111, 6.

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 60/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19
    Selbst wenn durch den tatsächlichen Geschehensablauf die ursprüngliche Prognose widerlegt würde, bleibt diese beachtlich, wenn sie zum Prognosezeitpunkt bei vorausschauender Betrachtung zutreffend gewesen ist, was im Wesen einer Prognoseentscheidung liegt (vgl dazu BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 60/06 R - juris - mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2018 - L 20 AL 74/18

    Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen

    Auszug aus LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19
    Dies stellt aber keinen unsachlichen, willkürlichen Differenzierungsgrund dar (vgl dazu im Einzelnen auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2018 - L 20 AL 74/18 B ER - juris; so auch Herbst in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2. Auflage 2019, § 59 Rn 130).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - L 14 AL 5/17
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 20/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zusicherung und Genehmigung eines weiteren

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2017 - L 14 AL 52/17

    Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18

    Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2018 - L 9 AL 227/17

    Berufsausbildungsbeihilfe

  • SG Karlsruhe, 24.01.2018 - S 2 AL 3795/17

    Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für

  • VGH Bayern, 14.11.2017 - 19 C 17.1903

    Überprüfung der Bleibeperspektive bei der Zulassung zu einem Integrationskurs

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - L 14 AL 5/18
  • LSG Hessen, 26.06.2020 - L 7 AL 60/19

    SGB III

    Als Maßstab für die Prognose sei auf die vom BAMF errechnete Gesamtschutzquote abzustellen, wobei eine gute Bleibeperspektive zu bejahen sei, wenn die Gesamtschutzquote für das Herkunftsland mehr als 50 % betrage (Verweis auf Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. April 2019 - L 10 AL 23/19 B ER - LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 16. November 2018 - L 11 AL 140/18 B ER - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. August 2018 - L 2 AL 29/18 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2018 - L 9 AL 227/17 -).

    Soweit sich das Sozialgericht auf eine Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein stütze, könne die Beklagte der dort vertretenen Auffassung - unter Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen LSG (Beschluss vom 8. April 2019 - L 10 AL 23/19 B ER) - nicht folgen.Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 132 Abs. 1 SGB III nur um eine vorübergehende Ausnahmeregelung handele bzw. gehandelt habe.

    Allerdings muss für eine positive Bleibeperspektive nach einer aus einer ex-ante-Sicht und vorliegend gem. § 448 SGB III letzter Satz auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellenden Prognose eine überwiegend wahrscheinliche Aussicht darauf bestehen, dass dem Kläger ein Status als Flüchtling i.S.v. § 3 AsylG oder ein subsidiärer Schutz i.S.v. § 4 AsylG zuerkannt wird (vgl. dazu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. April 2019 - L 10 AL 23/19 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. November 2018 - L 11 AL 140/18 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. August 2018 - L 2 AL 29/18 B ER - in juris - Böttiger in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB 111, 3.

  • LSG Sachsen, 17.09.2019 - L 3 AL 19/19

    Anspruch auf vorläufige Leistungen für den Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG unter

    Eine Leistung der Berufsausbildungsbeihilfe an Ausländer komme nicht in Betracht, wenn nur eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens vorliege und die Prognose zur Erwartung eines dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland negativ sei (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 8. April 2019 - L 10 AL 23/19 B ER - juris Rdnr. 14 ff.).
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